Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 1.4, 15. Oktober 2026

Künftige AGB, Allgemein gültig ab 14. November 2026

Ihre Vereinbarung nennt die für Ihren Vertrag geltenden AGB.

1

Geltungsbereich

1.1

Diese AGB gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen von Axtero Chris Leduc ("Axtero"). Sie richten sich an natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Organisationen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen, beruflichen oder institutionellen Tätigkeit handeln ("Kunde"). Sie gelten nicht für natürliche Personen, die ausschliesslich zu privaten oder familiären Zwecken handeln.

1.2

Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch dann nicht, wenn Axtero ihnen nicht ausdrücklich widersprochen und vorbehaltlos geleistet hat. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit Axtero sie schriftlich angenommen hat.

1.3

Ausdrücklich vereinbarte Abweichungen gehen für die von ihnen geregelten Punkte vor. Die Auftragsbearbeitungsvereinbarung regelt die Bearbeitung von Personendaten. Das Statement of Work legt die Leistungen und Leistungszusagen fest. Das Angebot legt Preise, Mengen, Abrechnungszeiträume und Lieferantenverpflichtungen fest. Diese AGB regeln die übrigen Punkte. Die Vereinbarung bezeichnet die geltende Version jedes Dokuments.

1.4

Diese Version gilt für neue Vereinbarungen, die ab dem 14. November 2026 geschlossen werden. Eine Einzelvereinbarung kann diese beigefügte Version ausdrücklich ab einem früheren Datum für anwendbar erklären. Bestehende Vereinbarungen ändern sich nur nach dem für sie geltenden Änderungs- oder Annahmeverfahren.

1.5

Bei Widersprüchen zwischen den Sprachfassungen ist die englische Fassung massgebend.

2

Angebot und Vertragsschluss

2.1

Angebote von Axtero sind ab Datum 30 Tage gültig, sofern das Angebot keine andere Frist nennt, und bis zur Bestätigung unverbindlich.

2.2

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot schriftlich oder in Textform einschliesslich E-Mail annimmt, wenn Axtero eine Bestellung bestätigt, oder wenn Axtero auf Wunsch des Kunden mit der Leistung beginnt.

2.3

Produktbeschreibungen, Datenblätter und Herstellerangaben sind informativ. Sie sind nur dann zugesicherte Eigenschaft, wenn Axtero sie schriftlich als solche bezeichnet hat.

3

Leistungen

3.1

Axtero erbringt Beratung, Konzeption, Umsetzung, Migration und den laufenden Betrieb für Apple-Geräte und die Systeme darum herum sowie die Produkte, die Axtero auf axtero.com veröffentlicht. Was im Einzelfall geschuldet ist, ergibt sich aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung und aus nichts anderem.

3.2

Soweit das Angebot nichts anderes festhält, schuldet Axtero sorgfältiges Tätigwerden und keinen bestimmten Erfolg. Ist ein festes Ergebnis vereinbart, wird es im Angebot beschrieben.

3.3

Axtero arbeitet weltweit vor Ort und aus der Ferne, wie im Angebot vereinbart. Arbeiten vor Ort, Reisezeit und Reisekosten werden gesondert verrechnet, soweit sie das Angebot nicht einschliesst.

3.4

Kunden können Supportanfragen jederzeit über die veröffentlichten Kontaktkanäle einreichen. Der Support erfolgt nach bestem Bemühen, sofern die vereinbarte Leistungsbeschreibung keine Reaktionszusage enthält. Servicezeiten, Reaktionszeiten und eine erweiterte Verfügbarkeit werden gesondert vereinbart.

4

Produkte, Lizenzen und Abonnemente Dritter

4.1

Liefert oder vermittelt Axtero Hardware, Software, Lizenzen oder Abonnemente Dritter, so richtet sich deren Nutzung nach den Bedingungen des Herstellers oder Anbieters. Der Kunde akzeptiert diese Bedingungen unmittelbar gegenüber dem Anbieter.

4.2

Axtero räumt an Produkten Dritter keine weitergehenden Nutzungsrechte ein, als der Anbieter gewährt, und übernimmt dafür keine eigene Gewährleistung.

4.3

Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Versionen, Supportende und Preise von Drittprodukten bestimmt der Anbieter. Änderungen der Abonnement- oder Lizenzkosten des Kunden richten sich nach dem im Angebot ausdrücklich vereinbarten Preisanpassungsverfahren und Ziffer 20. Individuell vereinbarte Festpreise bleiben verbindlich.

4.4

Der Kunde ist dafür verantwortlich, für seine Nutzung ausreichend Lizenzen zu halten und die Bedingungen des Anbieters einzuhalten.

5

Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1

Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich die Zugänge, Informationen, Zugangsdaten, Netzwerkverbindungen, den physischen Zutritt und die Entscheide bereit, die Axtero zur Leistung benötigt. Verzögerungen, die daraus entstehen, dass diese fehlen, begründen keinen Verzug von Axtero.

5.2

Der Kunde benennt eine Ansprechperson, die für das Vorhaben weisungs- und entscheidungsbefugt ist.

5.3

Der Kunde ist für seine Datensicherungen, deren Wiederherstellbarkeit und Wiederherstellungstests verantwortlich, soweit die vereinbarte Leistungsbeschreibung diese Pflichten nicht ausdrücklich Axtero zuweist. Die Leistungsbeschreibung bezeichnet den Umfang der Sicherung und vereinbarte Prüfungen oder Wiederherstellungstests.

5.4

Der Kunde bestätigt, dass er berechtigt ist, Axtero den Zugriff auf die betroffenen Systeme und Daten zu gewähren.

6

Termine und Absagen

6.1

Termine sind verbindlich, sobald beide Seiten sie bestätigt haben.

6.2

Sagt der Kunde einen bestätigten Termin weniger als 48 Stunden vor Beginn ab oder verschiebt er ihn, oder ist er zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreichbar, kann Axtero 50 Prozent des vorgesehenen Leistungswerts sowie bereits angefallene Reisekosten verrechnen.

6.3

Sagt Axtero einen bestätigten Termin weniger als 48 Stunden vor Beginn ab, ohne dass ein Grund nach Ziffer 10 vorliegt, bietet Axtero zum frühestmöglichen gemeinsamen Zeitpunkt einen Ersatztermin an und verrechnet keine Ausfallentschädigung.

7

Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung

7.1

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken und ohne Mehrwertsteuer sowie ohne Abgaben Dritter; diese werden gesondert ausgewiesen.

7.2

Zeitabhängiger Support wird nach der tatsächlich geleisteten Zeit minutengenau zum im Angebot genannten Tarif abgerechnet. Andere Arbeiten nach Aufwand werden zu den vereinbarten Tarifen abgerechnet. Für Festpreisleistungen gilt das Angebot. Arbeiten ausserhalb des vereinbarten Umfangs erfordern vor der Verrechnung die Zustimmung des Kunden.

7.3

Wiederkehrende Managementgebühren und Abonnemente werden für den im Angebot genannten Abrechnungszeitraum im Voraus in Rechnung gestellt. Zeitabhängiger Support und Zusatzarbeiten werden nach der Leistungserbringung abgerechnet. Jede Rechnung nennt den zugehörigen Leistungszeitraum. Das Angebot regelt die Erfassung variabler Nutzung und die Anpassung von Vorauszahlungen.

7.4

Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kann gegenüber Forderungen von Axtero weder verrechnen noch Zahlungen wegen bestrittener Ansprüche zurückbehalten, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt.

7.5

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug; es gilt ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr. Solange eine unbestrittene Rechnung offen ist, kann Axtero wiederkehrende Leistungen nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von 10 Tagen aussetzen.

8

Dauer und Kündigung wiederkehrender Leistungen

8.1

Wiederkehrende Managementleistungen beginnen an dem in der Leistungsbeschreibung genannten Datum. Sofern das Angebot keine andere Laufzeit ausdrücklich festlegt, besteht keine Mindestlaufzeit.

8.2

Beide Parteien können wiederkehrende Managementleistungen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen in Textform auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Eine andere Laufzeit oder Kündigungsfrist gilt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.

8.3

Das Angebot nennt die Bindungsdauer, Verlängerungsregel und Kündigungsfrist eines Lieferanten, die der Kunde vor der Bestellung durch Axtero akzeptieren muss. Die Beendigung der Managementleistungen von Axtero beendet keine gesondert vereinbarte Lieferantenverpflichtung. Der Kunde trägt die vereinbarten Lieferantenkosten bis zum frühestmöglichen Beendigungsdatum. Axtero reicht die Kündigung unverzüglich ein und trifft angemessene Massnahmen, um weitere Kosten zu vermeiden. Doppelte Verrechnungen sind ausgeschlossen.

8.4

Beide Seiten können jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die 30 Tage nach schriftlicher Abmahnung fortbesteht, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der anderen Partei.

8.5

Nach Vertragsende unterstützt Axtero den Kunden auf dessen Wunsch und gegen Vergütung zu den geltenden Ansätzen in angemessenem Umfang bei der Übergabe an den Kunden oder an einen Nachfolger, einschliesslich eines Exports der Konfiguration und der Dokumentation, die Axtero für den Kunden führt.

8.6

Zwingende Kündigungsrechte bleiben vorbehalten.

9

Termine und Lieferung

9.1

Termine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Übrige Termine sind Richtwerte.

9.2

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

9.3

Wird ein verbindlicher Termin aus einem Grund verpasst, den Axtero zu vertreten hat, setzt der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist, bevor er weitergehende Rechte geltend macht.

10

Höhere Gewalt

10.1

Keine Partei haftet für eine Nichtleistung, die auf einem Ereignis ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht, namentlich Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Unruhen, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfälle öffentlicher Netze oder der Energieversorgung sowie Ausfälle oder Einstellungen bei einem Anbieter Dritter.

10.2

Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich; beide vereinbaren einen neuen Zeitplan. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags schriftlich auflösen.

11

Gewährleistung

11.1

Axtero gewährleistet, dass die Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt und Fachkunde erbracht werden.

11.2

Der Kunde prüft Lieferungen und Leistungen unverzüglich und rügt Mängel schriftlich innert 10 Tagen ab Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel innert 10 Tagen ab Entdeckung. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt.

11.3

Ist eine Leistung mangelhaft, behebt Axtero den Mangel innert angemessener Frist. Scheitert die Nachbesserung zweimal, kann der Kunde die Vergütung für die mangelhafte Leistung herabsetzen oder für diese Leistung vom Vertrag zurücktreten.

11.4

Für Hardware und Software Dritter gilt die Gewährleistung des Anbieters; Axtero tritt den Anspruch ab. Axtero kann bei der Geltendmachung gegenüber dem Anbieter als gesondert verrechenbare Leistung unterstützen.

12

Haftung

12.1

Die Haftungsbegrenzungen und Ausschlüsse dieser Ziffer gelten nicht für Schäden durch eigenen Vorsatz oder eigene grobe Fahrlässigkeit von Axtero, für Personenschäden oder für eine Haftung, die zwingendes Recht nicht beschränken lässt. Dies umfasst eigenen Vorsatz oder eigene grobe Fahrlässigkeit von Axtero bei der Auswahl, Instruktion oder Überwachung von Ersatzdienstleistern. Die Haftung, die allein auf der Fahrlässigkeit eines Ersatzdienstleisters beruht, ist nachstehend geregelt.

12.2

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Axtero nur für direkte Schäden und höchstens bis zu den vom Kunden für die betroffene Leistung in den 12 Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis bezahlten Vergütungen. Eine Versicherung erhöht diese Grenze nicht.

12.3

Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, einschliesslich entgangenen Gewinns, Produktionsausfalls, Betriebsunterbruchs, Datenverlusts und Ansprüchen Dritter. Der Ausschluss für Datenverlust gilt nicht für angemessene und notwendige direkte Wiederherstellungskosten infolge leichter Fahrlässigkeit bei der Erfüllung ausdrücklich vereinbarter Datensicherungspflichten von Axtero, einschliesslich der autorisierten delegierten Ausführung. Diese Kosten unterliegen derselben Haftungsgrenze.

12.4

Axtero ist für die vereinbarten Leistungen autorisierter Ersatzdienstleister verantwortlich. Eine Haftung, die allein auf der Fahrlässigkeit eines Dienstleisters einschliesslich grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt im gesetzlich zulässigen Umfang denselben Begrenzungen und Ausschlüssen wie Ansprüche gegen Axtero wegen leichter Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung bleiben anwendbar.

12.5

Die Beschränkungen dieser Ziffer gelten nicht, soweit zwingendes schweizerisches Recht etwas anderes vorsieht.

13

Eigentumsvorbehalt

13.1

Von Axtero gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Axtero. Der Kunde ermächtigt Axtero, die dafür erforderliche Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

13.2

Bis zum Eigentumsübergang unterhält und versichert der Kunde die Ware auf eigene Kosten und informiert Axtero unverzüglich über Zugriffe Dritter darauf.

14

Geheimhaltung

14.1

Jede Partei behandelt alle nicht öffentlichen Informationen, die sie von der anderen erhält, vertraulich, verwendet sie nur für Zwecke des Vertrags und gibt sie nur an Personen und Unterakkordanten weiter, die sie benötigen und zu gleichwertiger Geheimhaltung verpflichtet sind.

14.2

Diese Pflicht gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse und Personendaten unbefristet.

14.3

Sie gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung dieser Ziffer öffentlich sind, die die empfangende Partei bereits kannte, die sie unabhängig entwickelt oder die sie aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenlegen muss.

15

Datenschutz

15.1

Beide Parteien halten das schweizerische Datenschutzgesetz und, soweit anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung der EU ein. Wie Axtero Personendaten in eigener Verantwortung bearbeitet, beschreibt die Datenschutzerklärung auf axtero.com/legal/privacy.

15.2

Bearbeitet Axtero Personendaten im Auftrag des Kunden, ist der Kunde Verantwortlicher und Axtero Auftragsbearbeiter. Die Parteien schliessen einen gesonderten Auftragsbearbeitungsvertrag, der diesen Bedingungen für diese Bearbeitung vorgeht.

15.3

Axtero bearbeitet solche Daten nur nach dokumentierten Weisungen des Kunden und trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen. Der Kunde genehmigt allgemein qualifizierte Unterauftragsbearbeiter, die gleichwertigen Pflichten unterliegen. Die tatsächlich eingesetzten Unterauftragsbearbeiter und ihr Bearbeitungsumfang sind im Anbieteranhang zur Auftragsbearbeitungsvereinbarung aufgeführt.

15.4

Axtero informiert den Kunden über geplante Ergänzungen oder Ersetzungen rechtzeitig vor Beginn der Bearbeitung, damit er widersprechen kann. Ohne Widerspruch ist keine zusätzliche Genehmigungsantwort erforderlich. Ein Widerspruch muss geklärt sein, bevor der betroffene Anbieter Zugriff erhält. Strengere kundenspezifische Beschränkungen bleiben anwendbar.

16

Kundendaten

16.1

Kundendaten bleiben Eigentum des Kunden. Axtero erwirbt daran keine Rechte, die über das für die Leistung Erforderliche hinausgehen.

16.2

Axtero gibt Kundendaten auf schriftlichen Wunsch des Kunden bei Vertragsende zurück oder löscht sie, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht. Stellt der Kunde innert 90 Tagen nach Vertragsende kein Begehren, kann Axtero die Daten löschen.

16.3

Bei kundeneigenen Diensten behält der Kunde das Eigentum und den Administratorzugriff. Axtero stellt die vereinbarte Konfigurations- und Wiederherstellungsdokumentation bereit.

16.4

Bei Diensten über ein Anbieterkonto von Axtero bezeichnet der Leistungsanhang die Kontoinhaberschaft, den Kundenzugriff, Übertragungsbeschränkungen des Anbieters und das vereinbarte Austrittsverfahren. Unterstützung bei der Übertragung richtet sich nach dem vereinbarten Umfang und dem vom Anbieter unterstützten Verfahren.

17

Immaterialgüterrechte

17.1

Axtero behält alle Rechte an eigenen Methoden, Werkzeugen, Vorlagen, Skripten und Dokumentationen, einschliesslich dessen, was vor dem Vorhaben oder unabhängig davon entstanden ist.

17.2

Erstellt Axtero eigens für den Kunden ein Werk und hält das Angebot dies fest, erhält der Kunde daran ein nicht ausschliessliches, zeitlich unbeschränktes und nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene interne Geschäftszwecke; es entsteht mit vollständiger Bezahlung.

17.3

Axtero darf allgemeines Wissen, Erfahrung und Know-how, die während eines Vorhabens entstehen, weiterhin nutzen.

18

Unterakkordanten

18.1

Der Kunde genehmigt allgemein den Einsatz qualifizierter Anbieter durch Axtero für die vereinbarten Leistungen, einschliesslich einer Vertretung zur Sicherung der Kontinuität. Ein bereits autorisierter Anbieter darf während einer Abwesenheit ohne weitere Genehmigungsanfrage im autorisierten Umfang arbeiten. Die Bearbeitung von Personendaten unterliegt weiterhin Ziffer 15 und der Auftragsbearbeitungsvereinbarung.

18.2

Axtero verpflichtet jeden Anbieter zu angemessener Vertraulichkeit, Sicherheit und Datenschutz. Jede Person erhält einen persönlichen, begrenzten und widerrufbaren Zugriff. Axtero bleibt Vertragspartner und ist nach Massgabe von Ziffer 12 verantwortlich. Die Delegation überträgt den Kundenvertrag nicht und begründet keine zusätzlichen Leistungszusagen über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinaus.

19

Referenzen und Fallstudien

19.1

Axtero darf den Namen, das Logo, die Projektbeschreibung, Ergebnisse oder Zitate des Kunden nur als Referenz verwenden, nachdem der Kunde den konkreten Inhalt und die beabsichtigte Verwendung vorab schriftlich genehmigt hat. Eine Genehmigung per E-Mail genügt.

19.2

Axtero beachtet die Markenrichtlinien des Kunden und erweckt nicht den Eindruck einer weitergehenden Empfehlung als durch die genehmigte Referenz.

19.3

Die Rechte in diesem Abschnitt sind auf diese Referenznutzung beschränkt. Vertrauliche Informationen und Personendaten unterliegen weiterhin den Abschnitten 14 bis 16. Die Veröffentlichung von Personendaten erfordert eine gesonderte rechtliche Grundlage.

19.4

Der Kunde kann der Referenznutzung jederzeit schriftlich widersprechen oder eine Freigabe für eine Fallstudie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Axtero entfernt die betroffenen Inhalte daraufhin aus den von ihr kontrollierten Kanälen und stellt die weitere Verbreitung ein. Bereits verteilte Exemplare müssen nicht zurückgerufen werden.

20

Änderungen und Übertragung

20.1

Axtero darf verhältnismässige Änderungen vornehmen, die zur Einhaltung von Gesetzen, zur Behebung von Sicherheitsrisiken oder zur Erfüllung geänderter Lieferantenanforderungen erforderlich sind. Der vereinbarte Leistungszweck und das Leistungsniveau müssen erhalten bleiben.

20.2

Wiederkehrende Preise dürfen nach einem im Angebot ausdrücklich vereinbarten Preisanpassungsverfahren geändert werden. Individuell vereinbarte Festpreise bleiben verbindlich.

20.3

Axtero informiert den Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden einer Änderung direkt in Textform. Die Mitteilung erläutert die Änderung, ihren Grund, ihr Wirksamkeitsdatum und das Kündigungsrecht des Kunden.

20.4

Benachteiligt eine Änderung den Kunden, kann er die betroffene wiederkehrende Leistung vor Wirksamwerden der Änderung kündigen. Dieses Recht gilt unabhängig von der ordentlichen Kündigungsfrist. Bereits ausdrücklich akzeptierte Lieferantenverpflichtungen bleiben bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin zahlbar.

20.5

Änderungen der Haftung, des wesentlichen Leistungsumfangs oder neue Lieferantenverpflichtungen erfordern eine ausdrückliche Vereinbarung. Die weitere Nutzung allein gilt nicht als Annahme dieser Änderungen.

20.6

Keine Partei darf den Vertrag oder Rechte daraus ohne schriftliche Zustimmung der anderen übertragen, ausgenommen an einen Nachfolger im gesamten Geschäftsbetrieb.

20.7

Änderungen einer Einzelvereinbarung bedürfen der Textform.

21

Salvatorische Klausel

21.1

Ist eine Bestimmung unwirksam, gelten die übrigen Bestimmungen im zwingend gesetzlich zulässigen Umfang weiter. Die Parteien bemühen sich um eine rechtmässige Ersatzregelung, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck entspricht.

22

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

22.2

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel, Schweiz. Axtero kann den Kunden auch an dessen Sitz einklagen.