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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 1.3

Aktuelle AGB, Gültig seit 5. Oktober 2026

Ihre Vereinbarung nennt die für Ihren Vertrag geltenden AGB.

1

Geltungsbereich

1.1

Diese AGB gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen von Axtero Chris Leduc ("Axtero"). Sie richten sich an natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Organisationen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen, beruflichen oder institutionellen Tätigkeit handeln ("Kunde"). Sie gelten nicht für natürliche Personen, die ausschliesslich zu privaten oder familiären Zwecken handeln.

1.2

Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch dann nicht, wenn Axtero ihnen nicht ausdrücklich widersprochen und vorbehaltlos geleistet hat. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit Axtero sie schriftlich angenommen hat.

1.3

Widerspricht eine unterzeichnete Einzelvereinbarung, eine Leistungsbeschreibung oder ein Angebot diesen Bedingungen, geht dieses Dokument im widersprechenden Punkt vor; im Übrigen gelten diese Bedingungen weiter.

1.4

Bei Widersprüchen zwischen den Sprachfassungen ist die englische Fassung massgebend.

2

Angebot und Vertragsschluss

2.1

Angebote von Axtero sind ab Datum 30 Tage gültig, sofern das Angebot keine andere Frist nennt, und bis zur Bestätigung unverbindlich.

2.2

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot schriftlich oder in Textform einschliesslich E-Mail annimmt, wenn Axtero eine Bestellung bestätigt, oder wenn Axtero auf Wunsch des Kunden mit der Leistung beginnt.

2.3

Produktbeschreibungen, Datenblätter und Herstellerangaben sind informativ. Sie sind nur dann zugesicherte Eigenschaft, wenn Axtero sie schriftlich als solche bezeichnet hat.

3

Leistungen

3.1

Axtero erbringt Beratung, Konzeption, Umsetzung, Migration und den laufenden Betrieb für Apple-Geräte und die Systeme darum herum sowie die Produkte, die Axtero auf axtero.com veröffentlicht. Was im Einzelfall geschuldet ist, ergibt sich aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung und aus nichts anderem.

3.2

Soweit das Angebot nichts anderes festhält, schuldet Axtero sorgfältiges Tätigwerden und keinen bestimmten Erfolg. Ist ein festes Ergebnis vereinbart, wird es im Angebot beschrieben.

3.3

Axtero arbeitet weltweit vor Ort und aus der Ferne, wie im Angebot vereinbart. Arbeiten vor Ort, Reisezeit und Reisekosten werden gesondert verrechnet, soweit sie das Angebot nicht einschliesst.

3.4

Zusagen zu Support und Reaktionszeiten gelten nur, soweit eine Leistungsbeschreibung sie nennt, und nur innerhalb der dort genannten Servicezeiten.

4

Produkte, Lizenzen und Abonnemente Dritter

4.1

Liefert oder vermittelt Axtero Hardware, Software, Lizenzen oder Abonnemente Dritter, so richtet sich deren Nutzung nach den Bedingungen des Herstellers oder Anbieters. Der Kunde akzeptiert diese Bedingungen unmittelbar gegenüber dem Anbieter.

4.2

Axtero räumt an Produkten Dritter keine weitergehenden Nutzungsrechte ein, als der Anbieter gewährt, und übernimmt dafür keine eigene Gewährleistung.

4.3

Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Versionen, Supportende und Preisänderungen von Produkten Dritter bestimmt der Anbieter. Preisänderungen des Anbieters für Abonnemente und Lizenzen gibt Axtero auf den vom Anbieter gesetzten Termin weiter.

4.4

Der Kunde ist dafür verantwortlich, für seine Nutzung ausreichend Lizenzen zu halten und die Bedingungen des Anbieters einzuhalten.

5

Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1

Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich die Zugänge, Informationen, Zugangsdaten, Netzwerkverbindungen, den physischen Zutritt und die Entscheide bereit, die Axtero zur Leistung benötigt. Verzögerungen, die daraus entstehen, dass diese fehlen, begründen keinen Verzug von Axtero.

5.2

Der Kunde benennt eine Ansprechperson, die für das Vorhaben weisungs- und entscheidungsbefugt ist.

5.3

Der Kunde ist für seine Datensicherung, für die Wiederherstellbarkeit dieser Sicherungen und für deren Prüfung verantwortlich, soweit nicht eine unterzeichnete Leistungsbeschreibung die Sicherung ausdrücklich Axtero zuweist.

5.4

Der Kunde bestätigt, dass er berechtigt ist, Axtero den Zugriff auf die betroffenen Systeme und Daten zu gewähren.

6

Termine und Absagen

6.1

Termine sind verbindlich, sobald beide Seiten sie bestätigt haben.

6.2

Sagt der Kunde einen bestätigten Termin weniger als 48 Stunden vor Beginn ab oder verschiebt er ihn, oder ist er zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreichbar, kann Axtero 50 Prozent des vorgesehenen Leistungswerts sowie bereits angefallene Reisekosten verrechnen.

6.3

Sagt Axtero einen bestätigten Termin weniger als 48 Stunden vor Beginn ab, ohne dass ein Grund nach Ziffer 10 vorliegt, bietet Axtero zum frühestmöglichen gemeinsamen Zeitpunkt einen Ersatztermin an und verrechnet keine Ausfallentschädigung.

7

Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung

7.1

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken und ohne Mehrwertsteuer sowie ohne Abgaben Dritter; diese werden gesondert ausgewiesen.

7.2

Arbeiten nach Aufwand werden zu den Ansätzen des Angebots und in den dort genannten Einheiten verrechnet. Pauschalarbeiten werden nach Angebot verrechnet. Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand verrechnet, nachdem der Kunde sie freigegeben hat.

7.3

Wiederkehrende Leistungen werden je Periode im Voraus in Rechnung gestellt. Übrige Leistungen werden monatlich nachschüssig oder nach Abschluss in Rechnung gestellt.

7.4

Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kann gegenüber Forderungen von Axtero weder verrechnen noch Zahlungen wegen bestrittener Ansprüche zurückbehalten, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt.

7.5

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug; es gilt ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr. Solange eine unbestrittene Rechnung offen ist, kann Axtero wiederkehrende Leistungen nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von 10 Tagen aussetzen.

8

Dauer und Kündigung wiederkehrender Leistungen

8.1

Wiederkehrende Leistungen beginnen am in der Leistungsbeschreibung genannten Datum und laufen für die dort genannte Erstlaufzeit. Ist keine Erstlaufzeit genannt, beträgt sie 12 Monate.

8.2

Nach der Erstlaufzeit läuft die Leistung unbefristet weiter und kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Frist von drei Monaten auf Monatsende gekündigt werden.

8.3

Beide Seiten können jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die 30 Tage nach schriftlicher Abmahnung fortbesteht, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der anderen Partei.

8.4

Nach Vertragsende unterstützt Axtero den Kunden auf dessen Wunsch und gegen Vergütung zu den geltenden Ansätzen in angemessenem Umfang bei der Übergabe an den Kunden oder an einen Nachfolger, einschliesslich eines Exports der Konfiguration und der Dokumentation, die Axtero für den Kunden führt.

9

Termine und Lieferung

9.1

Termine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Übrige Termine sind Richtwerte.

9.2

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

9.3

Wird ein verbindlicher Termin aus einem Grund verpasst, den Axtero zu vertreten hat, setzt der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist, bevor er weitergehende Rechte geltend macht.

10

Höhere Gewalt

10.1

Keine Partei haftet für eine Nichtleistung, die auf einem Ereignis ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht, namentlich Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Unruhen, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfälle öffentlicher Netze oder der Energieversorgung sowie Ausfälle oder Einstellungen bei einem Anbieter Dritter.

10.2

Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich; beide vereinbaren einen neuen Zeitplan. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags schriftlich auflösen.

11

Gewährleistung

11.1

Axtero gewährleistet, dass die Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt und Fachkunde erbracht werden.

11.2

Der Kunde prüft Lieferungen und Leistungen unverzüglich und rügt Mängel schriftlich innert 10 Tagen ab Lieferung oder Leistung, verdeckte Mängel innert 10 Tagen ab Entdeckung. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt.

11.3

Ist eine Leistung mangelhaft, behebt Axtero den Mangel innert angemessener Frist. Scheitert die Nachbesserung zweimal, kann der Kunde die Vergütung für die mangelhafte Leistung herabsetzen oder für diese Leistung vom Vertrag zurücktreten.

11.4

Für Hardware und Software Dritter gilt die Gewährleistung des Anbieters; Axtero tritt den Anspruch ab. Axtero kann bei der Geltendmachung gegenüber dem Anbieter als gesondert verrechenbare Leistung unterstützen.

12

Haftung

12.1

Axtero haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden.

12.2

Für leichte Fahrlässigkeit haftet Axtero nur für unmittelbaren Schaden und nur bis zur Höhe der Vergütung, die der Kunde für die betroffene Leistung in den 12 Monaten vor dem schadenauslösenden Ereignis bezahlt hat.

12.3

Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, namentlich für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, Datenverlust und Ansprüche Dritter.

12.4

Die Haftung für Hilfspersonen ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

12.5

Die Beschränkungen dieser Ziffer gelten nicht, soweit zwingendes schweizerisches Recht etwas anderes vorsieht.

13

Eigentumsvorbehalt

13.1

Von Axtero gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Axtero. Der Kunde ermächtigt Axtero, die dafür erforderliche Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

13.2

Bis zum Eigentumsübergang unterhält und versichert der Kunde die Ware auf eigene Kosten und informiert Axtero unverzüglich über Zugriffe Dritter darauf.

14

Geheimhaltung

14.1

Jede Partei behandelt alle nicht öffentlichen Informationen, die sie von der anderen erhält, vertraulich, verwendet sie nur für Zwecke des Vertrags und gibt sie nur an Personen und Unterakkordanten weiter, die sie benötigen und zu gleichwertiger Geheimhaltung verpflichtet sind.

14.2

Diese Pflicht gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse und Personendaten unbefristet.

14.3

Sie gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung dieser Ziffer öffentlich sind, die die empfangende Partei bereits kannte, die sie unabhängig entwickelt oder die sie aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenlegen muss.

15

Datenschutz

15.1

Beide Parteien halten das schweizerische Datenschutzgesetz und, soweit anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung der EU ein. Wie Axtero Personendaten in eigener Verantwortung bearbeitet, beschreibt die Datenschutzerklärung auf axtero.com/legal/privacy.

15.2

Bearbeitet Axtero Personendaten im Auftrag des Kunden, ist der Kunde Verantwortlicher und Axtero Auftragsbearbeiter. Die Parteien schliessen einen gesonderten Auftragsbearbeitungsvertrag, der diesen Bedingungen für diese Bearbeitung vorgeht.

15.3

Axtero bearbeitet solche Daten nur nach dokumentierter Weisung des Kunden, trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen und zieht Unterauftragsbearbeiter nur mit allgemeiner vorgängiger Genehmigung des Kunden und unter gleichwertigen Pflichten bei.

16

Kundendaten

16.1

Kundendaten bleiben Eigentum des Kunden. Axtero erwirbt daran keine Rechte, die über das für die Leistung Erforderliche hinausgehen.

16.2

Axtero gibt Kundendaten auf schriftlichen Wunsch des Kunden bei Vertragsende zurück oder löscht sie, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht. Stellt der Kunde innert 90 Tagen nach Vertragsende kein Begehren, kann Axtero die Daten löschen.

17

Immaterialgüterrechte

17.1

Axtero behält alle Rechte an eigenen Methoden, Werkzeugen, Vorlagen, Skripten und Dokumentationen, einschliesslich dessen, was vor dem Vorhaben oder unabhängig davon entstanden ist.

17.2

Erstellt Axtero eigens für den Kunden ein Werk und hält das Angebot dies fest, erhält der Kunde daran ein nicht ausschliessliches, zeitlich unbeschränktes und nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene interne Geschäftszwecke; es entsteht mit vollständiger Bezahlung.

17.3

Axtero darf allgemeines Wissen, Erfahrung und Know-how, die während eines Vorhabens entstehen, weiterhin nutzen.

18

Unterakkordanten

18.1

Axtero darf Unterakkordanten beiziehen. Axtero bleibt dem Kunden für deren Leistung wie für eigene verantwortlich.

19

Referenzen und Fallstudien

19.1

Der Kunde räumt Axtero ein nicht ausschliessliches, unentgeltliches Recht ein, seinen Namen und sein Logo als Kundenreferenz auf der Website von Axtero, in Präsentationen und in Marketingunterlagen zu verwenden. Axtero beachtet die Markenrichtlinien des Kunden und erweckt keinen Eindruck einer Empfehlung über die Kundenbeziehung hinaus.

19.2

Axtero darf Fallstudien über den Auftrag erst veröffentlichen, nachdem der Kunde den Inhalt schriftlich, auch per E-Mail, freigegeben hat. Diese Freigabe umfasst die Projektbeschreibung, Ergebnisse und allfällige Kundenzitate in der Fallstudie.

19.3

Die Rechte in diesem Abschnitt sind auf diese Referenznutzung beschränkt. Vertrauliche Informationen und Personendaten unterliegen weiterhin den Abschnitten 14 bis 16. Die Veröffentlichung von Personendaten erfordert eine gesonderte rechtliche Grundlage.

19.4

Der Kunde kann der Referenznutzung jederzeit schriftlich widersprechen oder eine Freigabe für eine Fallstudie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Axtero entfernt die betroffenen Inhalte daraufhin aus den von ihr kontrollierten Kanälen und stellt die weitere Verbreitung ein. Bereits verteilte Exemplare müssen nicht zurückgerufen werden.

20

Änderungen und Übertragung

20.1

Axtero kann diese Bedingungen ändern. Eine wesentliche Änderung teilt Axtero dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mit; der Kunde kann die betroffene wiederkehrende Leistung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen. Nutzt er sie darüber hinaus, gilt dies als Zustimmung.

20.2

Keine Partei darf den Vertrag oder Rechte daraus ohne schriftliche Zustimmung der anderen übertragen, ausgenommen an einen Nachfolger im gesamten Geschäftsbetrieb.

20.3

Änderungen einer Einzelvereinbarung bedürfen der Textform.

21

Salvatorische Klausel

21.1

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig oder wird sie ungültig, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Parteien ersetzen die ungültige Bestimmung durch eine gültige, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

22

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

22.2

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel, Schweiz. Axtero kann den Kunden auch an dessen Sitz einklagen.